Für die BVE ist es mit Hubert Stöckli und Peter Rechtsteiner systemwidrig, einem Erklärungsirrtum dieselben Rechtsfolgen angedeihen zu lassen wie einem offensichtlichen Rechnungsfehler. Während nämlich obligationenrechtlich ein offensichtlicher Rechnungsfehler einen Vertrag nach der Korrektur weiter bestehen lässt (vgl. Art. 24 Abs. 3 OR), bewirkt der wesentliche Erklärungsirrtum dessen einseitige Unwirksamkeit (Art. 23 OR). Der Anbieter muss sich auf Grund des Obligationenrechts weder binden noch eine Korrektur gefallen lassen. Unter diesen Umständen wäre unverständlich, wenn man die Vergabestelle verpflichten würde, Erklärungsfehler zu berichtigen.