Im vorliegenden Fall liegt nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen kein Kalkulationsfehler, sondern ein Fehler in der Preiserklärung vor. Die Beschwerdeführerinnen erklärten in ihrem Angebot einen anderen Einheitspreis, als sie eigentlich gewollt hätten. Sie wollten Fr. 19.80 schreiben, schrieben aber Fr. 1'980.00. Was für Kalkulationsfehler gilt, muss auch für Erklärungsfehler gelten. Für die BVE ist es mit Hubert Stöckli und Peter Rechtsteiner systemwidrig, einem Erklärungsirrtum dieselben Rechtsfolgen angedeihen zu lassen wie einem offensichtlichen Rechnungsfehler.