b) Bei andern «offensichtlichen Fehlern» stellt sich für Peter Rechsteiner die Frage, wie die Vergabestelle zum «richtigen» Preis kommt. Eine einseitige Korrektur durch die Vergabestelle ist nicht zulässig. Die Vergabestelle darf nicht anstelle des offerierten Preises, den sie als «unrichtig» vermutet, einen Durchschnittspreis einsetzen, den sie aufgrund der übrigen Offertpreise ermittelt. Eine Rücksprache mit dem betreffenden Anbieter verletzt das Gleichbehandlungsgebot und öffnet diesem Anbieter häufig die Möglichkeit, seine Zuschlagschance durch entsprechende Festlegung des «richtigen» Preises zu erhöhen.