Auch nach Peter Rechsteiner9 sind bei der Berichtigung von Fehlern die beschaffungsrechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung zu beachten. Eine Korrektur der Angebotspreise muss deshalb nachvollziehbar, d.h. auch sachlich begründbar, sein und darf die übrigen Anbieter nicht benachteiligen, bzw. den betroffenen Anbieter nicht bevorteilen. Mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 OR, der bei gegebenen Voraussetzungen beiden Parteien das Recht auf Korrektur des Vertragspreises gibt, kann davon ausgegangen werden, dass eine Preisbereinigung, die diese allfällige Korrektur vorwegnimmt, zulässig sein muss.