allenfalls aufgrund von Erläuterungen, welche die Vergabestelle verlangt (Art. 26 Abs. 1 ÖBV) - ausdrücklich bestätigt. Sie tritt insoweit einem möglichen Irrtum (Art. 23 OR8) entgegen. Hubert Stöckli begründet seine Rechtsauffassung damit, dass das Gleichbehandlungsgebot verletzt wird, wenn einem Anbieter die Gelegenheit eingeräumt wird, sein Angebot nachträglich rangwirksam zu modifizieren. Diese Lösung wahrt die Verhältnismässigkeit, indem sie eine Alternative zum Ausschluss vom Verfahren schafft, ohne das Gleichbehandlungsgebot preiszugeben.