Hierher gehört der Einheitspreis, den der Anbieter falsch übertragen oder den er falsch kalkuliert hat, etwa indem er sich «um eine Zehnerpotenz verrechnet»7 hat. Während das Bundesgericht die Korrektur solcher Fehler zulässt, sofern der Fehler offensichtlich ist und der tatsächliche Wille des Anbieters «eindeutig feststeht», hält Hubert Stöckli analog der Behandlung von Rechnungsfehlern eine Berichtigung nur dann für zulässig, wenn der Anbieter ihr zustimmt und überdies die Berichtigung ohne Auswirkung auf die Schlussrangierung der bewerteten Angebote bleibt. In den übrigen Fällen ist nach Hubert Stöckli das Angebot auszuschliessen, sofern der Anbieter seinen (fehlerhaften) Preis -