4. Berichtigung von Kalkulations- und Erklärungsirrtümern a) Nach Hubert Stöckli6 liegt ein «Kalkulationsfehler» vor, wenn das Angebot in sich fehlerfrei (ohne Rechnungsfehler) ist, doch vom «tatsächlichen Willen» des Anbieters abweicht. Hierher gehört der Einheitspreis, den der Anbieter falsch übertragen oder den er falsch kalkuliert hat, etwa indem er sich «um eine Zehnerpotenz verrechnet»7 hat.