Massgeblich ist allein der Totalbetrag.») oder aus der gewählten Preisart (z.B. Einheitspreis) unzweifelhaft ergibt, welche der mehreren (sich widersprechenden) Preisangaben verbindlich sein soll, darf der fehlerhafte Positionsbetrag korrigiert werden. Diese Korrektur schlägt auf den Gesamtpreis (die Summe der Positionsbeträge) und damit unter Umständen auf die Rangierung der Angebote durch. Ein Rechnungsfehler liegt im vorliegenden Fall nicht vor: Die Beschwerdeführerinnen offerierten einen Einheitspreis von Fr. 1'980.00. Multipliziert mit der Menge von 320 m² ergibt dies einen Preis von Fr. 633'600.00. Der Einheitspreis und die voraussichtliche Menge sind richtig multipliziert worden.