Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei der Mustervorlage für Vergaberichtlinien nicht um Vorschriften, die im Kanton gelten. Aus § 28 Abs. 2 VRöB können die Beschwerdeführerinnen deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; 731.21) 4 Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994/15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 6 3. Keine Rechnungsfehler