Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) hat gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Bst. b IVöB4 eine Mustervorlage für Vergaberichtlinien (VRöB) erlassen. Diese sieht in § 28 vor, dass die Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft werden. Es können Dritte als Sachverständige beigezogen werden (Abs. 1). Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden berichtigt (Abs. 2). Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die Angebote erstellt (Abs. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen handelt es sich bei der Mustervorlage für Vergaberichtlinien nicht um Vorschriften, die im Kanton gelten.