Bei den Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 ÖBV handelt es um «Kann- Vorschriften», die der Vergabestelle ein Ermessen einräumen. Sie kann offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler im Angebot der Beschwerdeführerinnen berichtigen und kann von den Beschwerdeführerinnen Erläuterungen in Bezug auf ihr Angebot verlangen (Art. 26 Abs. 1 ÖBV), sie ist aber dazu nicht verpflichtet. Sie verfügt über ein Entschliessungs- oder Handlungsermessen. Da der Beschwerdegrund der Unangemessenheit nicht offen steht, ist nicht zu prüfen, ob der OIK II nicht zweckmässigerweise eine Berichtigung hätte vornehmen müssen.