Nach Art. 19 ÖBV3 darf das Angebot nach seiner Einreichung nicht mehr geändert werden. Die Vergabestelle prüft die Angebote nach der Öffnung nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch (Art. 25 Abs. 1 ÖBV). Sie kann offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler berichtigen (Art. 25 Abs. 2 ÖBV). Nach der Prüfung erstellt sie eine Vergleichstabelle über die Angebote (Art. 25 Abs. 3 ÖBV). Sie kann von den Anbietern Erläuterungen in Bezug auf ihre Eignung und ihr Angebot verlangen (Art. 26 Abs. 1 ÖBV). Verhandlungen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig (Art. 27 ÖBV).