2. Berichtigung von Fehlern von Amtes wegen Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass es sich beim Einheitspreis von Fr. 1'980.00 und dem Gesamtbetrag von Fr. 633'600.00 in der Position «NPK 321» R 719.106 um einen offensichtlichen Schreibfehler «durch irrtümliche Verschiebung des Kommas um zwei Dezimalstellen nach rechts» handle. Der Fehler müsste im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV und § 28 Abs. 2 der Mustervorlage für Vergaberichtlinien (VRöB) von Amtes wegen berichtigt werden. 1 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2)