II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Die Zuständigkeit der BVE zum Entscheid über die Beschwerde ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 ÖBG1. Das Angebot der Beschwerdeführerinnen ist beim Zuschlag nicht berücksichtigt worden. Würde der Preis in Position R 719.106 berichtigt, ergäbe dies einen Angebotspreis von Fr. 55'365'005.95, der Fr. 119'930.70 tiefer wäre als die «bereinigte Endsumme» des Angebots der Beschwerdegegnerinnen. Im Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen somit eine realistische Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zuschlagsverfügung.