«Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Eventuell: Die Beschwerde sei im Sinne der nachfolgenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung an den OIK II zurückzuweisen. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.» 3. Das Rechtsamt verzichtet darauf, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 5. September 2008 zur Stellungnahme des OIK II. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 4