Baumeisterarbeiten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Submissionsbeschwerdeverfahren zu verbieten.» Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in ihrer Eingabe vom 18. August 2008, die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Verfügung vom 14. August 2008 erstreckte das Rechtsamt dem OIK II die Vernehmlassungsfrist bis 27. August 2008. In der Stellungnahme vom 27. August 2008 stellt der OIK II folgende Rechtsbegehren: