Linie 9 sei aufzuheben und es sei in der Offerte der Beschwerdeführer ein offensichtlicher Schreibfehler beim Quadratmeter-Preis und beim Betrag der Montagearbeiten für den Holzboden der Werkleitungspassarelle im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ÖBV und § 28 Abs. 2 VRöB zu berichtigen und gestützt darauf seien die Baumeisterarbeiten des Loses 3 des vorerwähnten Projektes den Beschwerdeführern zuzuschlagen. Der vorliegenden Beschwerde sei Suspensiveffekt zuzuerkennen und es sei dem Beschwerdegegner und den Beizuladenden der Abschluss eines Werkvertrages über die in Ziffer 1 hievor erwähnten