Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von pauschal 1'400 Franken sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (Art. 106 VRPG). 7 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 wird bestätigt. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'400.00 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie haften dafür solidarisch für den gesamten Betrag.