d) Die Beschwerdeführerinnen sind offenbar der Auffassung, dass sie einem Abbruch des Beschaffungsverfahrens zustimmen müssen. Dies trifft nicht zu. Die Beschaffungsstelle kann aus wichtigen Gründen ein Verfahren auch ohne Zustimmung der Anbieter abbrechen. e) Die vom AGG aufgeworfenen Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen vom Beschaffungsverfahren hätten ausgeschlossen werden müssen und ob die verbleibenden Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantierten, brauchen bei diesem Ergebnis nicht entschieden zu werden. 3. Kosten