Die Vermutung, dass diese beiden Anbieter die Preise abgesprochen haben, liege nahe. Bei nur zwei gültigen Angeboten identischer Bietergemeinschaften sei kein wirksamer Wettbewerb gewährleistet, weshalb das Verfahren auch aus diesen Gründen hätte abgebrochen werden müssen (Art. 29 Abs. 2 Bst. d ÖBV). c) Die Beschwerdeführerinnen verzichteten darauf, sich zu den Ausführungen des AGG in der Vernehmlassung vom 5. Februar 2008 zu äussern. Die Ausführungen des AGG sind für die BVE nachvollziehbar. Es bestand somit für das AGG ein ausreichendes öffentliches Interesse am Abbruch des Beschaffungsverfahrens. Das AGG durfte deshalb das Beschaffungsverfahren abbrechen.