Weiter führte das AGG aus, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen ungültig sei, da es die Vorgaben des AGG (feste Preise bis zum 10. September 2009) abgeändert habe. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Damit wären nur zwei Angebote zur Auswahl gestanden. Es handle sich um die Angebote der G.________ und der H.________. Diese beiden Anbieter seien identisch. Die G.________ arbeite mit der H.________ (als Unterakkordant) zusammen. Die H.________ habe ebenfalls einen Unterakkordanten: es handelt sich um die I.________. Die Vermutung, dass diese beiden Anbieter die Preise abgesprochen haben, liege nahe.