Erst ein Versuch vor Ort habe gezeigt, dass bei beiden Varianten irreparable Schäden an den Rahmen und/oder Gläsern in Kauf genommen werden müssen. Das Ausmass der Schäden hätte das AGG mit grosser Wahrscheinlichkeit gezwungen, das Experiment abzubrechen und Rahmen und Gläser total zu ersetzen (entsprechend der Variante «Reprofilierung»). Das AGG könne und wolle dieses Risiko wegen der Auflage des Denkmalpflegers nicht eingehen. 9 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Schulthess 2003, N. 382 6