Es fragt sich, ob die Voraussetzungen des kantonalen und des Konkordatsrechts6, die beide für einen Abbruch einen wichtigen Grund verlangen, wirklich strenger sind als die Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ im Staatsvertragsrecht. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Konkordat oder der bernische Gesetzgeber strenger sein wollten als das Staatsvertragsrecht. Nach der Praxis der BVE stellt jedes öffentliche Interesse einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 13 Bst. i IVöB und von Art. 29 Abs. 1 Bst. c ÖBV dar7.