2. Abbruch des Beschaffungsverfahrens a) Nach Art. 29 ÖBG darf das Beschaffungsverfahren aus wichtigen Gründen abgebrochen werden. Art. XIII Ziff. 4 Bst. b GPA4 bestimmt, dass eine öffentliche Beschaffungsstelle im öffentlichen Interesse beschliessen kann, keinen Auftrag zu vergeben. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses stellt ein verfassungsmässiges Prinzip dar, das ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 BV5 festgehalten ist. Es fragt sich, ob die Voraussetzungen des kantonalen und des Konkordatsrechts6, die beide für einen Abbruch einen wichtigen Grund verlangen, wirklich strenger sind als die Voraussetzung des „öffentlichen Interesses“ im Staatsvertragsrecht.