3 BVR (Bernische Verwaltungsrechtsprechung) 1993 S. 394 4 nicht entsprochen werden – weitere Schritte an. Dieses Begehren sprengt den Streitgegenstand. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. Sinngemäss verlangen die Beschwerdeführerinnen, dass die Verfügung des AGG aufzuheben sei. Insoweit tritt die BVE auf die Beschwerde ein. e) Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 14 Abs. 3 ÖBG). Die Beschwerdeführerinnen haben kein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Das AGG durfte die Stahlbauarbeiten am 23. Januar 2008 neu ausschreiben.