Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit die Beschwerdeschrift eine Begründung aufweist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, an die nicht hohe Anforderungen zu stellen sind3. Die BVE tritt deshalb auf die Beschwerde ein. Insoweit in der Beschwerde jedoch nur allgemeine Kritik am AGG geübt wird («Dieses Vorgehen kommt einem Schildbürgerstreich gleich.»), kann darauf nicht eingegangen werden. Die Beschwerdeführerinnen verlangen zudem, dass ihnen die Kosten für die Ausarbeitung des Angebotes zurückerstattet werden und drohen – sollte ihrem Begehren 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)