Nach Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung aufweisen sowie rechtsgültig unterschrieben sein. Antrag und Begründung müssen innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerde war mangelhaft unterschrieben. Das Rechtsamt hat den Mangel verbessern lassen (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Hingegen wäre eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig gewesen.