Beschwerdeführerinnen haben ein Angebot eingereicht. Das AGG hat das Verfahren abgebrochen, ohne dass es die Beschwerdeführerinnen vorher - oder allenfalls zusammen mit der Verfügung über den Verfahrensabbruch - vom Verfahren ausgeschlossen hat. Solange die Beschwerdeführerinnen nicht rechtskräftig vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen sind, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung über den Verfahrensabbruch. Sie haben den tiefsten Preis offeriert. Eine allfällige Ausschlussverfügung des AGG könnten sie mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde befugt (Art. 65 Bst. a VRPG2).