b) Das AGG ist der Auffassung, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen nicht berücksichtigt werden könne, weil es nicht den Ausschreibungsunterlagen entspreche. Würde die angefochtene Verfügung aufgehoben, müssten die Beschwerdeführerinnen vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerinnen hätten deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung über den Verfahrensabbruch. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die 1 Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG; BSG 731.2) 3