Ein Vertreter der Beschwerdeführerin 3 teilte am 10. März 2008 telefonisch mit, die Beschwerdeführerinnen hätten irrtümlicherweise eine Eingabe vom 22. Februar 2008 nicht abgeschickt. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Die Zuständigkeit der BVE zum Entscheid über die Beschwerde ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 ÖBG1.