17 VGE 21456 vom 10. Januar 2003 i.S. K., E. 2f 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amtes für Grundstücke und Gebäude vom 20. Juli 2006 wird, soweit den Ausschluss der Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (Amt für Grundstücke und Gebäude) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'702.10 zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, mit Gerichtsurkunde - Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG)