Der Parteivertreter der Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung seines Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 275.00 ausgegangen. Die BVE erachtet diesen Stundenansatz gemäss der verwaltungsgerichtlichen Praxis17 als übersetzt und reduziert diesen – entsprechend dem Konventionaltarif des Bernischen Anwaltsverbandes – auf Fr. 230.00. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird demnach auf insgesamt Fr. 4'702.10 (Honorar: Fr. 4'370.00, Mehrwertsteuer: Fr. 332.10) festgelegt. 16 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)