Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Kanton können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG16). Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin dagegen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Parteivertreter der Beschwerdeführerin ist bei der Berechnung seines Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 275.00 ausgegangen.