Aus diesen Erwägungen folgt zusammenfassend, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin durch das AGG unzulässig war. Der Beizug einer Subunternehmung verletzt das Verbot der Mehrfachbewerbung nicht. Das AGG hat das Beschaffungsrecht insoweit verletzt, als es das Verbot der Mehrfachbewerbung in den Ausschreibungsunterlagen zu wenig genau umschrieben und somit das Transparenzgebot verletzt hat. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des AGG wird, soweit den Ausschluss der Beschwerdeführerin betreffend, aufgehoben. 6. Kosten