geschätzten Auftragswert in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlage bekannt zu geben. Dies hätte es potentiellen Teilenehmerinnen und Teilnehmern erlaubt, sich ein Bild vom kostenmässigen Umfang des Auftrags zu machen. Vom Auftragswert zu unterscheiden ist dagegen die Gesamtpreissumme des Wettbewerbs. Diese legt die Entschädigung der Teilnehmenden fest und ist bei der Ermittlung des Auftragswerts nicht zu berücksichtigen. 5. Zusammenfassung