Art. 3 ÖBG bestimmt, dass Aufträge kantonaler Auftraggebender im offenen oder selektiven Verfahren zu vergeben sind, wenn deren geschätzter Wert den massgebenden Schwellenwert in Art. 3 ÖBG erreicht. Die Bestimmung des geschätzten Auftragswerts dient somit ausschliesslich dazu, die Verfahrensart festzulegen. Die Vorschriften von Art. 10 und 11 ÖBV legen den Mindestinhalt der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen fest. Der geschätzte Auftragswert wird in diesen Vorschriften zwar nicht explizit aufgeführt. Im vorliegenden Fall jedoch war der Auftragswert dem AGG offenbar bekannt15. Es wäre somit aus Gründen der Transparenz geboten gewesen, den