c) Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das AGG habe es unterlassen, den Wettbewerbswert anzugeben. Es sei einzig die Preissumme bekannt gegeben worden. Der geschätzte Wert des Folgeauftrags, der zusammen mit der Gesamtpreissumme massgebend sei, gehe aus den Ausschreibungsunterlagen nicht hervor.