Das Verfahren beschränkte sich dabei auf den Eignungsnachweis, den die Antragstellerinnen für die Teilnahme am Gesamtleistungswettbewerb zu erbringen hatten13. Eine Verpflichtung, die Bedingungen für die zweite Stufe, das heisst die Ausarbeitung eines verbindlichen Gesamtleistungsangebots, bereits in der ersten Stufe des selektiven Verfahrens in allen Einzelheiten bekannt zu geben, bestand für das AGG nicht. Im Übrigen wurde in den Ausschreibungsunterlagen lediglich darauf hingewiesen, dass in einem späteren Zeitpunkt eine zweite Dreifachturnhalle realisiert werden soll und als Projektidee eine mögliche Gesamtlösung in Planform darzustellen sei.