b) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, das AGG habe in den Ausschreibungsunterlagen bloss in einem Satz darauf hingewiesen, dass es von den zugelassenen Teilnehmenden eine Projektidee verlange. Entgegen dem Titel und dem Text der Ausschreibung handle es sich aber nicht nur um einen Gesamtleistungswettbewerb, sondern zugleich auch um einen Ideenwettbewerb. Eine solche Wettbewerbskombination sei zwar erlaubt; es sei jedoch nicht zulässig, den Ideenteil nicht als Wettbewerb zu deklarieren und dafür weder Wettbewerbskriterien noch