Nach Art. 10 Abs. b und Art. 11 Abs. 1 Bst. a ÖBV ist in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen die Verfahrensart bekannt zu geben. Aus der Ausschreibung geht hervor, dass im vorliegenden Fall als Verfahrensart das selektive Verfahren bestimmt wurde. Die Ausschreibungsunterlagen halten ebenfalls fest, dass der Gesamtleistungswettbewerb im selektiven Verfahren durchgeführt wird11. Die gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntgabe der Verfahrensart sind erfüllt.