lassen. Dies unter dem Vorbehalt der Zustimmung aller Bewerberinnen10. Das Einhalten des Verbots der Mehrfachbewerbung stellte aus Sicht des AGG unbestritten eine wichtige Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung am Wettbewerb dar. Die Verletzung des Verbots hätte an sich einen direkten Ausschluss gerechtfertigt. Es ist daher fraglich, ob es zulässig war, Gelegenheit zur Nachbesserung der Anträge zu geben und diese vom Einverständnis der übrigen Bewerberinnen abhängig zu machen. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde aus den in Erwägung 2 genannten Gründen ohnehin gutzuheissen und die Ausschlussverfügung aufzuheben ist.