b) Nach Art. 24 Abs. 1 Bst. c ÖBV6 schliessen Auftraggebende Anbietende von der Teilnahme am Verfahren aus, welche die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen. Ein Wettbewerbsausschluss kommt nur bei eindeutigen Verstössen gegen klar formulierte Wettbewerbsbedingungen in Frage. Liegt ein solcher Fall aus Sicht der Beschaffungsstelle vor, ist der Ausschluss zwingend zu verfügen7. Sind die Wettbewerbsbedingungen dagegen auslegungsbedürftig, hat die Beschaffungsstelle im Fall einer mit Mängeln behafteten Eingabe eine Interessenabwägung vorzunehmen. Können Mängel rasch behoben werden, ist eine Nachbesserung zu gewähren8.