a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das AGG habe der Beschwerdeführerin und anderen Bewerberinnen gegenüber seine Absicht bekannt gegeben, eine Frist zur Nachbesserung des mangelhaften Eignungsnachweises beim Kriterium "fachtechnische Koordination in den Bereichen Haustechnik und Energie“ anzusetzen. Damit habe das AGG zugleich ein Werturteil über das Gewicht des Mangels gefällt. Auf dieser Einschätzung müsse sich das AGG behaften lassen. Im Falle eines gravierenden Mangels hätte das AGG unabhängig von der Zustimmung der übrigen Antragstellerinnen zwingend den Ausschluss der Beschwerdeführerin verfügen müssen.