Das AGG hat den Ausschluss einzig damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die gleiche Subplanerin wie eine Konkurrentin beigezogen habe. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen im Bereich Haustechnik und Energie an eine Subplanerin delegiert hat, ist kein Ausschlussgrund. Das AGG wird sie allenfalls beim Entscheid über die weitere Teilnahme zu gewichten haben. 3. Nachbesserung der Anträge auf Teilnahme 8