In Ziffer 1.3 der Ausschreibungsunterlagen wird zudem festgehalten, dass es das Ziel der ersten Stufe ist, drei bis fünf Totalunternehmen für die Teilnahme am Gesamtleistungswettbewerb zu bestimmen. In diesem Kontext konnte das Verbot der Mehrfachbewerbung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass es einzig Totalunternehmungen – seien es Mitglieder von Bietergemeinschaften oder verbundene Unternehmen – untersagt war, mehrere Angebote einzureichen. Aus der Umschreibung der Teilberechtigung lässt sich dagegen nicht schliessen, dass das Verbot auch für Subunternehmen bzw. Subplaner gilt.