Es wird insbesondere nicht präzisiert, ob sich das Verbot an Gesellschaften, an Mitglieder von Bietergemeinschaften oder an Subplanerinnen bzw. Subplaner richtet. Aus der Umschreibung der Teilnahmeberechtigung geht jedoch hervor, dass sich die Teilnahmeberechtigung am Gesamtleistungswettbewerb auf Totalunternehmungen beschränkt. In Ziffer 1.3 der Ausschreibungsunterlagen wird zudem festgehalten, dass es das Ziel der ersten Stufe ist, drei bis fünf Totalunternehmen für die Teilnahme am Gesamtleistungswettbewerb zu bestimmen.