Angesichts der verschiedenen Beteiligungsformen sowie der Tatsache, dass solche Verbote regelmässig zu Wettbewerbseinschränkungen führen, ist es jedoch unerlässlich, das Verbot der Mehrfachbewerbung klar zu regeln5. Dies umso mehr, als es insbesondere bei Generalplaner- oder Generalunternehmerausschreibungen durchaus üblich ist, Unternehmen, welche bezüglich der zu erbringenden Leistung untergeordnete Aufgaben erfüllen, bei mehreren Anbietenden zuzulassen.