Damit sollen in erster Linie Wettbewerbsabsprachen unter einzelnen Gemeinschaften verhindert werden. Das Verbot der Mehrfachbewerbung kann schliesslich darauf ausgerichtet sein, eine Beteiligung von Subunternehmen an mehreren Angeboten oder Wettbewerbsbeiträgen zu untersagen. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Beschaffungsstelle, zu entscheiden, ob und welche Mehrfachangebote sie zulassen will. Angesichts der verschiedenen Beteiligungsformen sowie der Tatsache, dass solche Verbote regelmässig zu Wettbewerbseinschränkungen führen, ist es jedoch unerlässlich, das Verbot der Mehrfachbewerbung klar zu regeln5.