d) Das Verbot der Mehrfachbewerbung tritt in der Beschaffungspraxis in verschiedenen Formen auf. Es kann bei grösseren Beschaffungen beinhalten, mehrere Angebote von verbundenen Gesellschaften – zum Beispiel Mutter- und Tochtergesellschaften –, welche rechtlich oder tatsächlich unter einer einheitlichen Führung stehen, nicht zuzulassen. Das Verbot kann sich aber auch an einzelne Mitglieder einer Bietergemeinschaft richten und eine Beteiligung an weiteren Bietergemeinschaften untersagen. Damit sollen in erster Linie Wettbewerbsabsprachen unter einzelnen Gemeinschaften verhindert werden.