3 BGE 125 II 86 E. 7c, veröffentlicht in Pra 1999 S. 571 E. 7c 6 zum Ziel hat, garantiert zudem die Gleichbehandlung aller Teilnehmenden. Die Auftraggebenden haben die Pflicht, mit einer klaren, transparenten und inhaltlich vollständigen Ausschreibung die Grundlage für ein möglichst transparentes Verfahren zu schaffen. Die Beschaffungsstelle ist zudem verpflichtet, möglichst klare und unmissverständliche Ausschreibungsunterlagen zu erstellen4.